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Sonderurlaub im Todesfall

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Bei Arbeitern

Es gibt eine allgemeine gesetzliche Regelung, wonach der Anspruch auf das Entgelt erhalten bleibt, wenn Arbeiter durch wichtige, ihre Person betreffenden Gründe ohne ihr Verschulden an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Diese Bestimmung lässt einerseits die Anlässe und die Dauer für eine Dienstverhinderung offen und ist außerdem nicht zwingend. In fast allen Kollektivverträgen sind entgeltpflichtige Hinderungsgründe angeführt und auch das Ausmaß für diese Anlassfälle. Diese Aufzählungen sind meist abschließend, sodass für Anlässe, die nicht aufgezählt sind, auch kein Entgeltanspruch besteht.

Für Todesfälle im engeren Familienkreis finden sich in beinahe allen Kollektivverträgen entgeltpflichtige Dienstverhinderungstage; die Dauer ist in den jeweiligen Kollektivverträgen allerdings sehr unterschiedlich.

Bei Angestellten

Auch für Angestellte gibt es eine allgemeine gesetzliche Regelung, die aber im Unterschied zur jenen für Arbeiter eine zwingende Bestimmung ist. Aus wichtigen Persönlichen Gründen – und Todesfälle eines Familienmitglieds zählen jedenfalls dazu – besteht also ein Anspruch auf bezahlte Freizeit. Um die Diskussion über das jeweilige Ausmaß hintanzuhalten, ist in fast allen Kollektivverträgen für bestimmte Anlässe ein Zeitausmaß fixiert. Dieses Zeitausmaß kann sich durchaus von Branche zu Branche unterscheiden.

Teilzeitbeschäftigten gebührt grundsätzlich die entgeltpflichtige Freizeit im anteiligen Ausmaß. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn Betroffene zum Beispiel aus Anlass des Begräbnisses frei haben wollen, das Begräbnis aber an einem arbeitsfreien Tag stattfindet.

(Quelle: OÖ Arbeiterkammer)