Die Totenbeschau
Die Totenbeschau
Falls nach dem Tod kein behandelnder Arzt zur Verfügung stehen sollte, können die entsprechenden Unterlagen von den Hinterbliebenen auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgebracht werden.
Nach der Totenbeschau stellt der Totenbeschauarzt die Anzeige des Todes, welche auch die Todesbescheinigung enthält, und den Leichenbegleitschein aus. Diese beiden Dokumente dienen zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen zur Durchführung der Bestattung. Das Bestattungsunternehmen benötigt für den Transport darüber hinaus auch noch den Leichenbegleitschein. Manche Bestattungsunternehmen übernehmen auch die Behördenwege für die Angehörigen. In diesem Fall übergeben Sie die Anzeige des Todes und die darin enthaltene Todesbescheinigung sowie die persönlichen Dokumente des Verstorbenen dem Bestattungsunternehmen. Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen auch zur Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung.
Kann der Totenbeschauarzt die Todesursache nicht eindeutig feststellen, wird der Tote noch nicht freigegeben. So wird der Verstorbenen zuerst von einem Gerichtsmediziner oder im nächsten Krankenhaus obduziert.
Wird bei der Totenbeschau festgestellt, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen und übertragbaren Krankheit verstorben ist, hat der Arzt die gesetzliche Verpflichtung, dies bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. Außerdem kann die Gesundheitsbehörde für die Einsargung und die Bestattung besondere Auflagen anordnen.
Nach Abschluss der Totenbeschau und Freigabe des Toten ist ein Bestattungsunternehmen zu verständigen, damit der Verstorbene abgeholt werden kann. Das Mitarbeiter des jeweiligen Bestattungsunternehmens stehen den Hinterbliebenen auch bei Fragen zum Sarg, zur Bestimmung von Art und Ablauf der Bestattungsdurchführung und zur Formulierung der Traueranzeige (Partentext) zur Seite.
Anschließend kann der Tote kann zum Friedhof gebracht und dort in einer Leichenhalle im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es üblich, den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbewahrung des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt von dem jeweiligen Landesgesetz und von Gemeindeverordnungen ab.
(Quelle: https://www.help.gv.at)