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Fragen & Antworten

© TeroVesalainen / Pixabay.com
 
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier gilt das Gesetz der Republik Österreich. Mit dem Akzeptieren unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten Sie sich, die Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte) nicht zu verletzen und den Betreiber dieses Trauerportals von durch ihre Beiträge ausgelösten Ansprüchen Dritter vollständig schad- und klaglos zu halten.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die am häufigsten von Nutzern gestellten rechtlichen Fragen:

Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich ein Foto des Verstorbenen hochlade?

§ 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt den sogenannten "Blindnisschutz". Das Hochladen von Bildern kann gegen diesen Blindnisschutz verstoßen, wenn darurch berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder, falls er gestorben ist, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Berechtigte Interessen eines nahen Angehörigen werden vor allem dann verletzt sein, wenn durch die Bildveröffentlichung das Andenken an den Verstorbenen verunglimpft oder wenn seine zu Lebzeiten geschützte Privatsphäre der Öffentlichkeit preisgegeben wird (vgl. OGH 4 Ob 112/10i). Grundaätzlich genießt die Persönlichkeit eines Menschen über dessen Tod hinaus Schutz, die erwähnten "berechtigten Interessen" eines der nahen Angehörigen sind im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung zu berücksichtigen. Im Zweifel sollte also die ausdrückliche Zustimmung der Hinterbliebenen eingeholt werden.

 

Darf ich Fotos und Videos einstellen, auf denen andere Personen dargestellt sind?

Der Bildnisschutz des § 78 UrhG gilt natürlich auch für lebene Personen. Diese Norm verbietet das öffentliche Zugänglichmachen von Personenbildnissen, sofern dadurch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Grundsätzlich hat jedermann - und daher auch eine allgemein lebende Person - Anspruch darauf, dass die Algemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich ind ihre Privatsphäre (vgl. OGH 4 Ob 224/13i). Die Verletzung der Intimsphäre dieser Person und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder sie in Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleitstext der Neugierde oder Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder sie mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen sie nichts zu tun haben, ist unzulässig. (RIS-Justiz RS 0077903). Da ein Verstoß gegen den Blindnisschutz weitreichende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann, ist es jedenfalls ratsam, die Erlaubnis sämtlicher abgebildeter Personen zur Veröffentlichung einzuholen.

Ist der Abgebildete minderjährig, kommt die Entscheidung, ob er mit der Veröffentlichung seines Bildnisses zustimmt, dem Minderjähtigen selbst zu, wenn er über die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt (vgl. Czermak Einsichts- und Urteilsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit NZ 2004, 302). Fehlt dem Minderjährigen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, können die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung zur Veröffentlichung nicht an seiner Stelle erteilen. Verletzt die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Minderjährigen, muss sie unterbleiben. (Dokalik Famz 2006, 4; Guggenbichler in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Rz 39 zu § 78).  

Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich Inhalte (z.B. Fotos, Texte, Videos oder Musikstücke) hochlade, die nicht von mir selbst stammen?

 

Neben dem sogenannten Bildnisschutz der abgebildeten Person sind auch die Rechte desjenigen, der das Bild erstellt hat, zu beachten. Vor dem Hochladen jeglicher Dateien muss die ausdrücklichen des Urhebers zur konkreten Verwendung eingeholt werden. Ist eine konkete Urheberbezeichnung gewünscht, so ist auch dieses Recht des Urhebers zu beachten. Allein der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das von ihm geschaffene Werk zu versehen ist (§ 20 Abs 1 UrhG).

Die Verantwortung für eingestellte Beiträge liegt stets bei der Person, welche diese hier in diesem Portal eingestellt und veröffentlicht hat.

Darf ich auf einen im Internet veröffentlichen Text oder anderen Inhalt verlinken?

Es ist auf Basis des UrgH nicht zulässig, Inhalte von urheberrechtlich geschützten Werken durch das Setzen eines Links einem neuen Publikum zugänglich zu machen. Sofern es sich um bereits frei zugängliche Inhalte handelt, darf auf die jeweilige Seite ein Link gesetzt werden. Allerdings ist auch dann zu beachten, dass der Inhalt jener Website, auf die verlinkt wird, nicht rechtswidrig sein darf.

Der Betreiber des Trauerportals erklärt ausdrücklich, für verlinkte Websites nicht zu haften (vgl. § 17 ECG).