Wer ist testierfähig? Wer erbfähig?
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Wer ist testierfähig?
Wenn ein Testament gültig sein soll, braucht es eine besondere und von den allgemeinen Vorschriften abweichende Geschäftsfähigkeit. Diese wird Testierfähigkeit genannt. Die Testierfähigkeit muss zum dem Zeitpunkt bestehen, an dem das Testament verfasst wird. Eine später eintretende Testierunfähigkeit bedeutet aber nicht, dass das Testament ungültig wird.
Der Verstorbene muss wissen und wollen, dass er eine letztwillige Anordnung trifft. Es muss ihm klar sein, dass er damit das Schicksal seiner künftigen Verlassenschaft im Falle seines Todes regelt. Als testierfähig gelten Menschen, die „dank ihrer geistigen Konstitution in der Lage sind, die Bedeutung ihres Verhaltens im Wesentlichen zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.“
Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein. Mündige Minderjährige können jedoch nur mündlich vor dem Gericht oder einem Notar testieren. Dabei hat sich das Gericht und der Notar davon zu überzeugen, dass der mündige Minderjährige die Erklärung frei und überlegt abgibt. Die Erklärung ist dann in einem Protokoll festzuhalten.
Hat der Verstorbene seine letztwillige Verfügung unter Einfluss einer psychischen Erkrankung oder im Rausch erklärt, so ist diese ungültig und anfechtbar.
Die obigen Ausführungen sind auf Basis der aktuellen Erbrechtsreform dargestellt. Diese werden ab 1. 1. 2017 gültig.
Ein Dankeschön gilt hier Mag. Florian Obermayr von der Anwaltssocietät Sattelegger, Dorninger, Steiner und Partner.
Wer ist erbfähig?
Erbfähig ist die Person, die rechtsfähig und erbwürdig ist. Die Erbfähigkeit gehört zur allgemeinen Rechtsfähigkeit und muss beim Erbfall angegeben sein.
Wer nicht erbfähig ist, ist gesetzlich vom Erbrecht ausgeschlossen. Neben der Möglichkeit des Verstorbenen jemanden zu enterben oder in seiner Erbstellung zu beschränken, kann eine Person unter bestimmten Umständen für erbunwürdig erklärt werden. Diese Erbunwürdigkeit kann durch Verzeihung aufgehoben werden.
Erbunwürdig ist demnach eine Person, wenn diese etwa gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Diese Handlung kann nur vorsätzlich begangen werden und muss mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden.
Weiters ist eine Person dann erbunwürdig, wenn sie absichtlich die Verwirklichung des wahren Willens des Verstorbenen vereitelt. Auch der Versuch führt zur Erbunwürdigkeit. Das kann dadurch geschehen, wenn die Person dem Verstorbenen etwa zu seiner Erklärung zwingt. Wenn die Person die Erklärung des letzten Willens verhindert oder den letzten Willen sogar unterdrückt, verhält er sich ebenfalls erbunwürdig.
Wenn sich jemand gegen den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder den Lebensgefährten vorsätzlich strafbar gemacht hat und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, verhält sich die Person ebenso erbunwürdig wie jemand, der dem Verstorbenen schweres seelisches Leid zugefügt hat. Darunter versteht man, dass die Person den Verstorbenen zum Beispiel in einer Notsituation im Stich gelassen hat.
Erforderlich ist auch eine gewisse Intensität bei etwaigen psychischen Beeinträchtigungen. Dabei kommen wiederholte Beschimpfungen und Psychoterror in Betracht. Diese Gründe der Erbunwürdigkeit sind jedoch nur dann heranzuziehen, wenn der Verstorbene keine Beschränkung der Erbenstellung mehr vornehmen konnte. Die strafbaren Handlungen müssen sich gegen die Person des Verstorbenen richten und nicht etwa nur gegen eine ihm nahestehende Person. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wurden auch Delikte gegen die Kinder, Eltern und Gatten des Verstorbenen mitberücksichtigt.
Die obigen Ausführungen sind auf Basis der aktuellen Erbrechtsreform dargestellt. Diese wurden am 1. Jänner 2017 gültig.
Ein Dankeschön gilt hier Mag. Florian Obermayr von der Anwaltssocietät Sattelegger, Dorninger, Steiner und Partner.