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Die Erbschaftssteuer

Jorma Bork / pixelio.de

Die Erbschaftssteuer

Seit dem 1. August 2008 fallen in Österreich weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer mehr an.

Wird einer Person jedoch ein Grundstück vererbt oder geschenkt,  muss eine Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Schenkungen müssen jedoch angezeigt werden.

Ausführliche Informationen zu den Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 finden Sie ebenfalls auf http://www.HELP.gv.at

Für alle Erbfälle, die aber vor dem 1. August 2008 eingetreten sind, ist die Erbschaftssteuer wie bisher zu entrichten.

Die Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach zwei Faktoren. Einerseits nach der Höhe des vererbten Vermögensgutes und andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der Erbin/dem Erben und der Verstorbenen/dem Verstorbenen.

Die Höhe der Erbschaftssteuer wird in Prozentteilen des Erwerbs nach einzelnen Verwandtschaftsgraden (I bis V) berechnet:

Höhe des Erwerbs bis einschließlich I II III IV V
7.300 Euro 2 4 6 8 14
14.600 Euro 2,5 5 7,5 10 16
29.200 Euro 3 6 9 12 18
43.800 Euro 3,5 7 10,5 14 20
58.400 Euro 4 8 12 16 22
73.000 Euro 5 10 15 20 26
109.500 Euro 6 12 18 24 30
146.000 Euro 7 14 21 28 34
219.000 Euro 8 16 24 32 38
365.000 Euro 9 18 27 36 42
730.000 Euro 10 20 30 40 46
1.095.000 Euro 11 21 32 42 48
1.460.000 Euro 12 22 34 44 51
2.920.000 Euro 13 23 36 46 54
4.380.000 Euro 14 24 38 48 57
und darüber 15 25 40 50 60
 
Erklärungen zu den einzelnen Steuerklassen
  • Steuerklasse I: Ehegattin/Ehegatte, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
  • Steuerklasse II: Enkelinnen/Enkel
  • Steuerklasse III: Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
  • Steuerklasse IV: Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
  • Steuerklasse V: alle übrigen Erwerberinnen/Erwerber (zum Beispiel auch die Lebensgefährtin und der Lebensgefährte)

Allgemeine Freibeträge

Natürlich gibt es auch bei der Erbschaftssteuer Freibeträge.

In den Klassen eins und zwei sind es 2.200 Euro. In den Klassen drei und vier 440 und in Klasse fünf 110 Euro

Die Freibeträge werden vom reinen Nachlass des Verstorbenen abgezogen. Erst von der reduzierten Basis wird die Steuer berechnet. Die Freibeträge können nur einmal in zehn Jahren ausgenützt werden. Bei der Erbschaftssteuer werden die Beträge nur abgezogen, wenn sie nicht durch Schenkung beziehungsweise eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten ausgenützt wurden.

Bemessen wird die Steuer für das Liegenschaftsvermögen anhand des dreifachen steuerlichen Einheitswertes. Dazu wird noch ein Zuschlag für Liegenschaften berechnet.

Dieser beträgt zwei Prozent des Einheitswertes des Liegenschaftsvermögens des Ehepartners sowie der Eltern, Kindern, Enkelkindern, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkindern. Bei anderen Personen beträgt der Wert 3,5 Prozent.

Keine Steuern fallen hingegen auf das endbesteuerte Sparguthaben an, bei denen die Kapitalertragsteuer eingehoben wird. Davon ausgenommen ist die Schenkungssteuer.
 
Weiters ist beim Erwerb durch Personen das gesamte Inventar eines Haushalts steuerfrei, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, die in die Steuerklasse eins und zwei fallen. In den Klassen drei und vier sind die Personen dann von den Steuern befreit, wenn der Hausrat einen Wert von 460 Euro nicht übersteigt.
 
Abschließend sind andere bewegliche und körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Klassen eins und zwei dann Steuerfrei, wenn der Gesamtwert die Summe von 1460 Euro nicht übersteigt. In den Klassen drei und vier beträgt der Höchstwert 600 Euro.

 

(Quelle: https://www.help.gv.at)