Die Erbschaftssteuer
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Die Erbschaftssteuer
Seit dem 1. August 2008 fallen in Österreich weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer mehr an.
Wird einer Person jedoch ein Grundstück vererbt oder geschenkt, muss eine Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Schenkungen müssen jedoch angezeigt werden.
Ausführliche Informationen zu den Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 finden Sie ebenfalls auf http://www.HELP.gv.at
Für alle Erbfälle, die aber vor dem 1. August 2008 eingetreten sind, ist die Erbschaftssteuer wie bisher zu entrichten.
Die Höhe der Erbschaftssteuer
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach zwei Faktoren. Einerseits nach der Höhe des vererbten Vermögensgutes und andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der Erbin/dem Erben und der Verstorbenen/dem Verstorbenen.
Die Höhe der Erbschaftssteuer wird in Prozentteilen des Erwerbs nach einzelnen Verwandtschaftsgraden (I bis V) berechnet:
Höhe des Erwerbs bis einschließlich | I | II | III | IV | V |
---|---|---|---|---|---|
7.300 Euro | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
14.600 Euro | 2,5 | 5 | 7,5 | 10 | 16 |
29.200 Euro | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
43.800 Euro | 3,5 | 7 | 10,5 | 14 | 20 |
58.400 Euro | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
73.000 Euro | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
109.500 Euro | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
146.000 Euro | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
219.000 Euro | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
365.000 Euro | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
730.000 Euro | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
1.095.000 Euro | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
1.460.000 Euro | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
2.920.000 Euro | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
4.380.000 Euro | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
- Steuerklasse I: Ehegattin/Ehegatte, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
- Steuerklasse II: Enkelinnen/Enkel
- Steuerklasse III: Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
- Steuerklasse IV: Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
- Steuerklasse V: alle übrigen Erwerberinnen/Erwerber (zum Beispiel auch die Lebensgefährtin und der Lebensgefährte)
Allgemeine Freibeträge
Natürlich gibt es auch bei der Erbschaftssteuer Freibeträge.
In den Klassen eins und zwei sind es 2.200 Euro. In den Klassen drei und vier 440 und in Klasse fünf 110 Euro
Die Freibeträge werden vom reinen Nachlass des Verstorbenen abgezogen. Erst von der reduzierten Basis wird die Steuer berechnet. Die Freibeträge können nur einmal in zehn Jahren ausgenützt werden. Bei der Erbschaftssteuer werden die Beträge nur abgezogen, wenn sie nicht durch Schenkung beziehungsweise eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten ausgenützt wurden.
Bemessen wird die Steuer für das Liegenschaftsvermögen anhand des dreifachen steuerlichen Einheitswertes. Dazu wird noch ein Zuschlag für Liegenschaften berechnet.
Dieser beträgt zwei Prozent des Einheitswertes des Liegenschaftsvermögens des Ehepartners sowie der Eltern, Kindern, Enkelkindern, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkindern. Bei anderen Personen beträgt der Wert 3,5 Prozent.
(Quelle: https://www.help.gv.at)