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Ein Testament verfassen

Rainer Sturm - pixelio.de

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine „letztwillige Verfügung“, welche eine Erbeinsetzung erhält. Der Zweck des Testaments besteht darin, die Rechtsverhältnisse für die Zeit nach dem Ableben des Angehörigen zu regeln. Wenn der Verstorbene vor seinem Tod keine letztwillige Verfügung verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolgeregelung in Kraft.

Während der Erbrechtsreform 2015 kam es vorwiegend zu sprachlichen Änderungen. Zukünftig werden Testamente danach unterschieden, ob über die Erbfolge verfügt wird. Demnach handelt es sich um ein Testament. Wenn das nicht der Fall ist, spricht man von einer sonstigen letztwilligen Verfügung.

Was kann in einem Testament verfügt werden?

In einem Testament können alle jene Menschen oder juristische Personen, also Untenehmungen, als Erben eingesetzt werden. Über das ganze Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todes vorhanden ist, können Sie hiermit gänzlich frei verfügen. Darin eingeschlossen ist auch jenes Vermögen, das über den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteil hinausgeht.

Neben diesem Erbeinsatz können im Testament dem Erben auch Auflagen erteilt werden. Auch Vermächtnisse, also die letztwillige Zuwendung einzelner Gegenstände an bestimmten Personen, können darin vorkommen.

Die Formalitäten beim Verfassen eines Testamentes

Ein Testament kann eigenhändig oder von einer dritten Person verfasst werden. Das eigens verfasste Testament ist wegen seiner Einfachheit beziehungsweise seiner leichten Abänderbarkeit sehr beliebt und weit verbreitet. Beim eigenhändig verfassten Testament sind folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

Es muss eigenhändig niedergeschrieben und unterzeichnet worden sein. Es ist empfehlenswert, ein Datum sowie den Ort hinzuzufügen. Das ist jedoch nicht zwingend notwendig. Die letzte Fassung des eigenhändig verfassten Testaments ist dabei die gültige und setzt jedes zeitlich früher errichtete Testament außer Kraft. Daher wird das Hinzufügen des Datums empfohlen.

Die eigenhändig verfasste Version des Testaments muss leserlich niedergeschrieben worden sein. Die Unterschrift beim eigenhändig geschriebenen Testament gehört am Schluss gesetzt. Eventuelle Zusätze sind erneut am Ende des Dokuments zu unterschreiben. Die Unterschrift besteht dabei aus dem Vor- und Nachnamen des Verstorbenen. Grundsätzlich genügen jedoch alle Bezeichnungen, aus denen sich die Identität dessen ergibt.

Das fremdverfasste Testament

Ein Testament kann auch maschinell oder von einer fremden Person niedergeschrieben werden. Neben dem Verstorbenen müssen hier zusätzlich drei Zeugen das Testament unterschreiben. Einer der Zeugen kann dabei auch der Testamentsschreiber sein.

In der Gegenwart der Zeugen muss der Verstorbene ausdrücklich erklären, dass das Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Diese Erklärung muss niedergeschrieben werden. Abgeschlossen wird diese Version des Testament mit den Unterschriften des Verfassers und der Zeugen. Auch hier sind Ort- und Zeitangaben sehr empfehlenswert. Verpflichtend sind sie nicht. Eine Abänderung des Testamentes ist jederzeit möglich.

Wenn aber der Verstorbene nicht mehr schreiben oder lesen, müssen strengere Formvorschriften eingehalten werden. Wenn die Person nicht mehr schreiben kann, muss er vor den Zeugen sein Handzeichen auf der Urkunde anbringen. Kann sie nicht mehr lesen, so muss einer der Zeugen in Gegenwart der anderen Zeugen den Inhalt vorlesen. Der Verstorbene muss danach bekräftigen, dass es sich bei dem Inhalt um seinen letzten Willen handelt.

Schließlich gibt es auch noch das sogenannte Nottestament. Wenn aus Sicht des Verstorbenen die Gefahr droht, dass er stirbt oder seine Testierfähigkeit verlier noch bevor er seinen letzten Willen erklären konnte, kann er vor zwei Zeugen mündlich oder fremdhändig seinen letzten Willen erklären. Während der Erbrechtsreform wurde festgehalten, dass nunmehr auch mündige Minderjährige Zeugen eines Nottestaments sein können. Diese letztwillige Verfügung muss dann von den Zeugen durch übereinstimmende Aussagen bestätigt werden. Sonst ist die Erklärung des Verstorbenen ungültig. Dabei muss aber beachtet werden, dass ein so erklärter letzter Wille drei Monate nach Wegfall dieser Gefahr seine Gültigkeit verliert.

Die obigen Ausführungen sind auf Basis der aktuellen Erbrechtsreform dargestellt. Diese wurden am 1. Jänner 2017 gültig.

Ein Dankeschön gilt hier Mag. Florian Obermayr von der Anwaltssocietät Sattelegger, Dorninger, Steiner und Partner.