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Die gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der Verstorbene seine Erben nicht im Testament genannt hat oder wenn diese die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen. Verwandte sind dabei blutsverwandte Personen. Dazu zählen etwa Kinder, Eltern, Großeltern oder auch Geschwister. Kein gesetzliches Erbrecht haben somit etwa Pflegekinder.

Durch eine Adoption entstehen zwischen den Adoptiveltern, Nachkommen und dem Adoptivkind die gleichen Rechte. Das bedeutet etwa, dass das Adoptivkind erbberechtigt ist. Ein Adoptivkind erbt daher nach der gesetzlichen Erbfolge doppelt, das heißt sowohl bei Ableben seiner leiblichen Eltern als auch bei Tod der Adoptiveltern.

Der Ehepartner besitzt ein gesetzliches Erbrecht, wenn er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes verheiratet war. Dem Lebensgefährten und dem geschiedenen Ehegatten steht somit kein gesetzliches Erbrecht zu.

In erster Linie erben die Kinder des Verstorbenen. Ihnen fällt der gesamte Nachlass zu. Bei mehreren Kindern wird die Verlassenschaft gleich aufgeteilt. Zu berücksichtigen ist aber jedenfalls der noch lebende Ehegatte des Verstorbenen.

Wenn eines der Kinder bereits vor dem Elternteil verstorben ist und hat bereits selbst Kinder hat, so erben diese den Teil des vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen. Wenn der Verstorbene keine Nachkommen hat, so erben seine Eltern und Geschwister. Wenn noch beide Eltern leben, so erben sie die gesamte Verlassenschaft. Wenn jedoch einer der Elternteile bereits verstorben ist, so treten an deren Stelle die Geschwister.

Ansonsten erben die Großeltern des Verstorbenen. Dieser Fall tritt dann ein, wenn der Verstorbene keine Nachkommen sowie Geschwister hatte und seine Eltern ebenfalls bereits vorverstorben sind. In der vierten und letzten Linie erben die Urgroßeltern.

Die obigen Ausführungen sind auf Basis der aktuellen Erbrechtsreform dargestellt. Diese wurden am 1. Jänner 2017 gültig.

Ein Dankeschön gilt hier Mag. Florian Obermayr von der Anwaltssocietät Sattelegger, Dorninger, Steiner und Partner.