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Der Pflichtteil

Lupo / pixelio.de

Wer ist pflichtsteilsberechtigt?

Durch das Pflichtteilsrecht soll nahen Angehörigen ein Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen gesichert werden. Als Pflichtteilsberechtigte kommen ab 01.01.2017 neben den Nachkommen auch der Ehegatte als auch der eingetragene Partner in Frage.

Jeder der oben genannten Person steht daher von Rechtswegen ein Pflichtteil zu. Voraussetzung dafür ist, dass die Person vorher also nicht enterbt worden ist und nicht auf den Pflichtteil verzichtet hat.

Selbst den Nachkommen einer erbunfähigen oder enterbeten vorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu. Der Verzicht einer Erbschaft oder die Ausschlagung der Erbschaft erstreckt sich im Zweifel auch auf die Nachkommen.

Jede pflichtteilsberechtige Person erhält die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht. Wenn etwa, wie oben ausgeführt, ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Teil verzichtet oder diesen ausschlägt, erhöht dies nicht die Pflichtteile des anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Anteil der Pflichtteilsberechtigten erhöht sich jedoch dann, wenn einer der Berechtigten vorher verstorben oder erbunfähig ist, enterbt wurde oder auf das Erbe verzichtet hat.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich mit Geld zu leisten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten eine Schenkung erhalten hat, die er sich als Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Der Verstorbene hat aber auch die Möglichkeit, den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte zu mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod nicht in einem Naheverhältnis gestanden sind. Das trifft dann ein, wenn der Verstorbene mit dem Pflichtteilsberechtigten wenigstens 20 Jahre keinen Kontakt mehr hatte. Ein bloßes Gefühl der Entfremdung ist hier nicht ausreichend. Das Recht auf Minderung des Pflichtteiles steht jedoch nicht zu, wenn der Verstorbene selbst grundlos den Kontakt zum Berechtigten gemieden hat.

Die obigen Ausführungen sind auf Basis der aktuellen Erbrechtsreform dargestellt. Diese wurden am 1. Jänner 2017 gültig.

Ein Dankeschön gilt hier Mag. Florian Obermayr von der Anwaltssocietät Sattelegger, Dorninger, Steiner und Partner.