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Die Patientenverfügung

Alexander Stein/dpa 

Das Recht auf Selbstbestimmung hat einen hohen Stellenwert, der auch im Krankheitsfall nicht an Wichtigkeit verliert. Ihr aktueller und ganz persönlicher Wille als Patient hat immer Vorrang vor dem eines gesetzlichen Vertreters, beispielsweise einem Betreuer oder Bevollmächtigten, und auch vor der Meinung des Arztes. Wenn Sie also durch Krankheit aktuell nicht mehr in der Lage sind, sich zu äußern, dann kommt es entscheidend auf den in Ihrer Patientenverfügung verfassten Willen an.

In Österreich ist seit dem 1. Juni 2006 ein neues Pdas neue Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in Kraft. In diesem Gesetz wird zwischen beachtlichen und verbindlichen Verfügungen unterschieden. Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird.

Die beachtliche Patientenverfügung

Bei der beachtlichen Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung. Darin erklärt ein künftiger Patient, beispielsweise im Falle  Erkrankung, die zum Tod führt, auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sowie alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen. Daher muss sich der Arzt darüber machen, wie der Patient behandelt werden möchte. Eine klare Absprache mit dem Hausarzt, bevor eine beachtliche Verfügung aufgesetzt wird, ist empfehlenswert.

Die verbindliche Patientenverfügung

Bei dieser Variante muss der Patient die abgelehnten Maßnahmen ganz genau beschreiben.

Die verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich in schriftlicher Form von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder von einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung beglaubtigt werden. Die Angabe eines Datums ist dafür Voraussetzung.

Davor muss der Patient vom Arzt umfassend über die Patientenverfügung aufgeklärt worden sein. Die verbindliche Patientenverfügung ist fünf Jahre gültig. Danach muss sie neu bestägigt werden.  Wenn aber der Patient die Verfügung aufgrund von Einsichts-, Urteils-, oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann, verliert die nach fünf Jahren nicht ihre Gültigkeit. 

Erwähnenswert ist, dass die Patientenverfügung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sie nicht frei zustande gekommen ist oder wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist. Ein weiterer Grund für den Verlust der Gültigktie ist, wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat.  

Jedenfalls kann die Patientenverfügung jederzeit dem Patienten selbst höchstpersönlich widerrufen werden. 

Patientenverfügungsregister

Jede Verfügung kann auf Wunsch des Patienten im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. In Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz besteht eine landesweit verfügbare Einsichtmöglichkeit für Krankenanstalten in das Register sowie in das Patientenverfügungsregister.

Wie der Patient nach seinem Tod beerdigt werden soll, bestimmen die nahen Angehörigen. Sie können letztwillige Wünsche hinsichtlich der Bestattung anordnen. Diese Wünsche dürfen aber den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Die Anordnung, dass die Verstorbene seinen Körper nach dem Ableben anatomischen Zwecken zur Verfügung stellt, ist jedoch erlaubt. In diesem Fall wenden Sie sich am besten an die medizinischen Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck. Empfehlenswert ist es, die Angehörigen oder den Hausarzt vor dem Ableben von diesem Wunsch zu informieren.

Im Downloadbereich können Sie das Dokument herunterladen.

(Quelle: https://www.help.gv.at)