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Das Verlassenschaftsverfahren

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Das Verlassenschaftsverfahren

Die Basis des Erbschaftserwerbs ist ein gültiges Erbrecht, dem die Besitzeinweisung voraus geht. Die Besitzanweisung erfolgt durch die Einantwortung - den Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung. Bei der Einantwortung erhält der Erbe die Rechte und Pflichten des Erblassers. Bis es zu dieser der Erben kommt, muss zunächst ein sogenanntes Vorverfahren und eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden.

Die Verlassenschaftsabhandlung wird von dem Bezirksgericht durchgeführt, wo der letzte Wohnort des Verstorbenen war. Die Abhandlung wird schriftlich entweder vom Notar oder von einem Rechtsanwalt durchgeführt.

Zu allererst muss der Todesfall aufgenommen werden. Danach können weitere Amtshandlungen, im Normalfall von einem Gerichtskommissar, durchgeführt werden. Er kann während seiner Erhebungen die Wohnung, das Geschäftslokal oder andere Räume in der Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen öffnen. Dabei muss er bestimmte Sicherstellungs-, Übergabe- und Meldepflichten einhalten.

Im Anschluss daran findet die bereits erwähnte Verlassenschaftsabhandlung statt. Dabei muss der Gerichtskommissar die möglichen Erben auffordern, zu erklären, ob sie die Erbschaft antreten wollen oder nicht. Die potentiellen Erben haben dafür bis zu einem Jahr dafür Zeit. Die Zu- oder Absage muss schriftlich erfolgen.

Die obigen Ausführungen sind auf Basis der aktuellen Erbrechtsreform dargestellt. Diese wurden am 1. Jänner 2017 gültig.

Ein Dankeschön gilt hier Mag. Florian Obermayr von der Anwaltssocietät Sattelegger, Dorninger, Steiner und Partner.